3.1. Bußgelder


Bußgelder sind Gelder, die ihr wegen Ordnungswidrigkeiten aufgebrummt bekommt. Wenn ihr diese Bußgelder nicht bezahlen könnt oder wollt gibt es das Mittel, euch durch Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) dazu zu bewegen, doch zu zahlen. Das Bußgeld wird durch die Haft nicht beglichen. Nachdem ihr aber einmal wegen einem Bußgeld in Erzwingungshaft gesteckt wurdet, kann wegen des gleichen Bußgeldes keine zweite Erzwingungshaft mehr gegen euch verhängt werden (§ 96 (3) OWiG). Ergo haben die nach dem Absitzen einer solchen Haft fast keine Möglichkeit mehr, euch dazu zu bewegen, das Bußgeld zu zahlen. Faktisch kann euch das Bußgeld also spätestens nach der Haft total egal sein.
Aber der Reihe nach:
Wenn ihr entweder einen Bußgeldbescheid akzeptiert habt oder von einem Gericht rechtskräftig zu einem Bußgeld verurteilt worden seid, bekommt ihr irgendwann einen Zettel, wo euer Bußgeld und das Konto an das ihr es zahlen sollt drauf steht. Da habt ihr erst mal eine gesetzliche Frist von zwei Wochen um das zu begleichen (§ 95 OWiG). Wenn ihr die Forderung nicht begleicht überlegen sich die Behörden, ob bei euch eine Pfändung vielversprechend erscheint und versuchen ggf. zu pfänden (§ 95 OWiG). Falls sie versuchen zu pfänden, kommt an der Stelle ein Gerichtsvollzieher ins Spiel, der versucht Vermögensgegenstände zu finden und wenn es nix zu holen gibt, die Vermögensauskunft abnimmt.
Wenn das Pfänden nicht klappt, eine Pfändung eh sinnlos erscheint (weil ihr z.B. schon ne Vermögensauskunft abgelegt habt) oder die Bußgeldbehörde einfach von Anfang an keine Lust hat zu pfänden, kann sie bei Gericht einen Erzwingungshaftbefehl gegen euch beantragen (§ 96 OWiG).
In der Regel erhaltet ihr dann ein Schreiben vom Gericht, in dem mitgeteilt wird, dass das Gericht beabsichtige gegen euch eine Erzwingungshaft von X Tagen festzusetzen und euch Gelegenheit gibt, euch dazu bis zu einem bestimmten Termin zu äußern bzw. Anträge zu stellen(§ 104 II OWiG). Das könnt ihr dann machen oder es bleiben lassen. Es kann sinnvoll sein, an diesem Punkt seine Zahlungsunfähigkeit darzulegen (dazu in „ 3.1.1. Zahlungsunfähigkeit“ auf der nächsten Seite gleich mehr). Danach wird das Gericht den entsprechenden Beschluss fassen und euch zustellen.
Einige Zeit nach diesem Beschluss erhaltet ihr eine Ladung zum Haftantritt. In dem Schreiben findet ihr neben Infos zum Knast und rechtlichen Hinweisen auch die Dauer der Haft, den Haftantrittszeitraum (wann ihr da von selbst aufkreuzen solltet) und natürlich die Adresse des Knastes. Die Haftdauer darf nicht nachträglich verlängert werden (Bohnert, OWiG § 96 OWiG Rdnr. 16). Wenn ihr auch nicht zum Haftantritt erscheint, wird ein offener Haftbefehl gegen euch erlassen (§ 33 StrVollstO). Das führt ganz konkret dazu, dass die Bullen bei eurer Meldeadresse vorbei schauen und auch mal ins Haus etc. rein schauen. Darüber ob das so legal ist, sind sich die Juristen selbst nicht so einig (Karlsruher Kommentar § 457 StPO Rn. 10 – 12). Die Bullen stört das in der Regel wenig und die durchsuchen die Wohnung einfach trotzdem. Auch wenn ihr irgendwo in eine Bullenkontrolle geratet, werden die euch wegverhaften wollen.