3.1.1. Zahlungsunfähigkeit


Erzwingungshaft ist nur bei Zahlungsunwilligkeit erlaubt und nicht, wenn ihr nicht zahlen könnt. Eure Zahlungsunfähigkeit müsst ihr der Vollstreckungsbehörde darlegen (§ 96 (1) Nr. 2 OWiG) und wenn das Gericht die Sache einsieht, darf es keine Erzwingungshaft gegen euch verhängen. Das ist natürlich pure Auslegungssache der Gerichte und damit Willkür. Die Rechtskommentierung sieht aber in Teilen ganz gut für uns aus. Wenn ihr nur über das Existenzminimum verfügt oder eine Vermögensauskunft abgelegt habt, ist anzunehmen, dass ihr zahlungsunfähig seid (Karlsruher Kommentar zum OWiG § 96 Rdnr. 12.). Entsprechend sollte eine Vermögensauskunft auch vor Bußgeld-Erzwingungshaft schützen. Wir werden euch direkt sagen, dass das nicht immer klappt, weil die rechtliche Situation den Gerichten schon auch die Möglichkeit lässt, sich taub und blind zu stellen um die Betroffenen in den Knast stecken zu können . Es lässt sich juristisch auch argumentieren, dass ihr trotz Vermögensauskunft in Erzwingungshaft gesperrt werden müsst (Göhler § 96 OWiG Rdnr. 13). Machen die auch. Nichts desto trotz kann eins ja versuchen ein Bußgeld durch Zahlungsunfähigkeit auszuhebeln. Wenn das nicht geklappt hat, könnt ihr euch ja immer noch entscheiden, Ratenzahlung zu beantragen.