2.7. Heiraten / Lebensgemeinschaft eintragen lassen


Vorweg: Es gibt Gründe zu heiraten / sich eine Lebensgemeinschaft eintragen zu lassen, die nichts mit christlich aufgeladenem ewigem Treueversprechen zu tun haben (beispielsweise verbilligte Familienkrankenversicherung oder asylrechtliche Vorteile). Aber was ist, wenn eine Person davon eine Vermögensauskunft hat?
Zunächst erscheint es uns sinnvoll, eine Gütertrennung (§ 1414 BGB/ § 7 LPartG) einzugehen. Dadurch bestehen weiterhin 2 getrennte Vermögen für die eins auch getrennt haftbar ist. Heißt konkret: Schulden von Mensch 1 können nicht bei Mensch 2 gepfändet werden (BeckOK BGB § 1414 Rn. 9 )
Falls die verheirateten / verlebensgemeinschafteten Personen zusammen leben, und nur dann, gilt folgendes: zunächst gilt was für jede WG auch gilt. Alles was sich im Besitz der Schuldnerin befindet darf gepfändet werden (ZPO § 739 ). Mehr dazu in „2.4.4. Die Alltagsorganisation“. Zusätzlich gibt es eine gemeinsame Haftung für die Alltagsgeschäfte die zur Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs dienen (§ 1357 BGB / § 8 LPartG). Das heißt, dass Schulden für z.B. den Kauf der gemeinsam genutzten Waschmaschine von beiden Ehe-/Lebensgemeinschaftsleuten eingefordert werden können (Münchner Kommentar zum BGB § 1357 Rn. 38). Für alles was nicht der ehelichen/lebensgemeinschaftlichen Gemeinschaft dient sind die Personen getrennt haftbar (also z.B. für Gerichtskosten aus einem Strafverfahren).
Eine generelle Gesamtschuldnerschaft wie unter „2.9. Gesamtschuldnerschaft“ ausgeführt ist nach Beck Online Großkommentar zum § 421 BGB Rdnr. 55,7 bei Verheirateten/Verlebenspartnerten nicht vorhanden.