2.4.4. Die Alltagsorganisation


Vorweg: Es gibt einen Unterschied zwischen Eigentum und Besitz. Eigentum ist ein Begriff der Eigentümerinnen dazu ermächtigt über das Eigentum zu entscheiden (§ 903 BGB). Also etwas gehört irgendwem. Besitz dagegen ist etwas in der Hand zu haben / zu benutzen (§ 854 BGB). Nur weil wir etwas besitzen (also in der Hand haben oder es regelmäßig benutzen) heißt das noch lange nicht, dass wir auch Eigentümer dieser Sachen sind (Beck Online Grosskommentar § 903 BGB Rdnr. 215). Schlau ist also, für alle teuren und damit pfändbaren Gegenstände, die wir so besitzen eine Eigentümerin zu haben die sie uns zum Besitzen zur Verfügung stellt.
Jaja, wir wissen: Diese Eigentums- & Besitzsache ist total bescheuert. Aber hey, wir haben uns das nicht ausgedacht. Konkret gibt es außer dem Bedürfnis nach Macht ziemlich wenig Gründe Eigentümer von etwas zu sein. So bald etwas unser Eigentum ist, kann es uns weggenommen werden. Wenn wir Sachen aber lediglich besitzen, können wir die auch die ganze Zeit nutzen, ohne dass sie uns von Gerichtsvollzieherinnen so leicht weggenommen werden können.
Natürlich gibt es keine allumfassende Buchführung wer Eigentümer von welchen Gegenständen ist, daher darf die Gerichtsvollzieherin davon ausgehen, dass alle Gegenstände, die sich in eurem Gewahrsam befinden, euer Eigentum sind (§ 71 GVGA; BeckOK § 808 ZPO Rdnr.18). Das gilt aber nicht wenn das Eigentum eines Dritten offensichtlich ist (BeckOK § 808 ZPO Rdnr. 19). Wie genau das ausgelegt wird, hängt natürlich von dem jeweiligen Gerichtsvollzieher ab. Hier ein paar Denkanstöße für den Umgang damit:

  • Ein Zettel mit „Eigentum von Alex Solidarisch“, der auf dem Gegenstand geklebt ist kann sicherlich helfen, da sehr klar wird, dass es euch nicht gehört. Es ist natürlich hilfreich, wenn die Eigentümerin möglichst plausibel wirkt.
  • Auch ist eine Möglichkeit, Nutzungs- oder Mietverträge abzuschließen aus denen das Eigentumsverhältnis hervor geht. Falls der Gerichtsvollzieher dann pfänden will, kann eins ihm den Vertrag vorlegen.
  • Noch besser ist es natürlich das Eigentum Dritter gar nicht erst in eurem Besitzt zu haben, wenn die Gerichtsvollzieherin kommt. Erspart die ganze unnötige Diskussion.

Falls der Gerichtsvollzieher bei euch eine Sache pfändet, die das Eigentum einer Dritten ist, muss diese ihren Eigentumsanspruch mit Hilfe einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) geltend machen. Wichtig: Die Beweispflicht liegt hier beim Eigentümer und nicht bei der Gerichtsvollzieherin. Für Sachen, die tatsächlich unser Eigentum sind (weil wir sie z.B. selbst gekauft haben), empfiehlt es sich durch verkaufen oder Spenden das Eigentum rechtzeitig zu übertragen. Besitzen können wir die Sachen ja ruhig weiterhin.