2.10. Der Weg aus den Schulden


Wer irgendwann doch wieder ins (normal-) bürgerliche Leben mit allen unmittelbar staatlich garantierten Herrschaftsansprüchen zurück möchte, hat da mehrere Möglichkeiten. Hier wird nur ganz kurz auf diese eingegangen, bei Bedarf sollte unbedingt mehr recherchiert werden und z.B. eine Schuldnerberatung aufgesucht werden. Der Reader hat nicht den Anspruch, eine der vielen gängigen Schuldnerinnenberatungsbroschüren zu werden und ehrlich gesagt haben wir uns auch nicht ausführlich genug mit der entsprechenden Materie beschäftigt, um hier umfassend beraten zu können. Ein paar Sätze zum Grobüberblick werden wir hier trotzdem verlieren.

  • Warten, bis es sich von selbst löst:
    Schulden verfallen nach 30 Jahren (§ 197 BGB). Es kann aber passieren, dass eure Gläubiger schon vorher die Lust daran verlieren immer wieder Geld dafür zu blechen, dass ihr eine Vermögensauskunft ablegt.
  • Außergerichtliche Einigung:
    Eins kann versuchen mit den Gläubigerinnen einen Deal auszuhandeln, der darauf hinausläuft, dass ein Teil der Schulden bezahlt wird, wenn im Gegenzug der Gläubiger seinen Vollstreckungstitel (also den Anspruch auf das restliche Geld) aufgibt. Es gilt: je bankrotter, desto besser die Verhandlungsposition. Wenn eins schon eine Vermögensauskunft abgelegt hat und alle Pfändungen erfolglos waren, können gute Chancen bestehen, dass sich die Gegenseite mit einem Bruchteil der Forderung zufrieden gibt.
  • Gerichtliche Schuldenbereinigung:
    Hier verhandelt ein Gericht zwischen Gläubigerinnen und Schuldnern über einen „Schuldenbereinigungsplan“. Ist das Angebot der Schuldnerin für den Gläubiger attraktiv genug kann dies zu einem Vergleich führen. Dieser ist auch als Vollstreckungstitel wirksam.
  • Verbraucherinsolvenz („Privatinsolvenz“) :
    Scheitert eine außergerichtliche Einigung sowie eine gerichtliche Schuldenbereinigung, kann eine Verbraucherinsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden. Damit beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase. Vom Insolvenzgericht wird zunächst geprüft wie die Gebühren des Insolvenzverfahrens beglichen werden. Dann wird euer Vermögen von einer Insolvenzverwalterin verwertet. In den nächsten 6 Jahren wird nun euer Gehalt bis auf die gestatteten Freibeträge gepfändet. Wenn ihr euch bis dahin brav an die Gesetze und Vereinbarungen haltet, wird vom Gericht eine „Restschuldenbefreiung“ verfügt. Wenn Ihr besonders fleißig Eure Schulden zahlt, kann eine Restschuldenbefreiung unter Umständen bereits nach 3 oder 5 Jahren durchgeführt werden.