2.1.1. Der Vollstreckungstitel


Wenn eure Gläubigerin aber das Pech hat keine staatliche Gläubigerin zu sein, muss sie sich da ‘n bisschen mehr Mühe für geben: Nachdem ihr die Forderung 30 Tage (§ 286 BGB) nicht bezahlt habt, kann ein sogenannter gerichtlicher Mahnbescheid (§ 692 ZPO) erwirkt werden. Das ist im Prinzip eine Mahnung, die euch das Gericht schickt. Wenn der gerichtliche Mahnbescheid am Amtsgericht beantragt wird, prüft das Gericht nur ob der formal korrekt gestellt wurde. Ob es überhaupt rechtens ist, dass die Gläubigerinnen euch Geld abknöpfen wollen, ist denen erst mal total egal (§ 692 ZPO). Gegen diesen gerichtlichen Mahnbescheid könnt ihr aber Widerspruch (§694 ZPO) einlegen. Das führt dazu, dass es zu einem Zivilprozess kommt, in dem ihr euch dann mit eurer Gläubigerin streitet, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht. Die zivilrechtliche Forderung kann bis der Zivilprozess entschieden wurde, erst einmal nicht vollstreckt werden (Münchner Kommentar § 694 ZPO Rdnr. 20). Nachdem ihr 2 Wochen (§ 692 (1) 3. ZPO) nicht auf den gerichtlichen Mahnbescheid reagiert habt, kann ein sogenannter Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO) erwirkt werden. Damit hat eure Gläubigerin einen „Schuldtitel“ gegen euch erwirkt. Gegen den Vollstreckungsbescheid könnt ihr zwar Einspruch (§ 700 ZPO) einlegen und dadurch auch an dieser Stelle ein Zivilverfahren um den Sachverhalt führen, aber es kann trotz eures Einspruchs mit der Pfändung begonnen werden (Münchner Kommentar § 700 ZPO Rdnr: 4) Heißt, die dürfen euch erst mal Sachen wegnehmen. Wenn ihr das Zivilverfahren gewinnt, müssen euch die aber erstattet werden.